Rechtsprechung
BFH, 23.09.1952 - I 42/52 U |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,1395) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aufwendungen für Prozesskosten im Verfahren der Rückerstattung eines gewerblichen Betriebes als Betriebsausgaben - Verlustabzug nach Rückerstattung - Begriff der Betriebsausgaben
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 56, 760
- DB 1952, 1002
- BStBl III 1952, 292
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OFH, 22.08.1950 - I D 2/50
Auszug aus BFH, 23.09.1952 - I 42/52 U
Da das Rückerstattungsgesetz die Rückerstattung so behandelt, als sei der Betrieb nicht entzogen worden, und da die Ertragsteuern auch der Vergangenheit - vgl. das Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs I D 2/50, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (Bay. FMBl.) S. 549 - im Endergebnis den Rückerstattungsberechtigten treffen, der Betrieb also als auf seine Rechnung geführt gilt, ist es folgerichtig, ihm im Rahmen der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes die Vergünstigung des Verlustabzuges nicht zu versagen.
- BFH, 19.08.1977 - IV R 107/74
Gewerbeverlust - Verursachung während des Bestehens eines Gewerbebetriebes - …
Das FA habe demnach zu Recht und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des BFH vom 23. September 1952 I 42/52 U, BFHE 56, 760, BStBl III 1952, 292; vom 5. November 1957 I 325/56 U, BFHE 65, 559, BStBl III 1957, 448; vom 9. Dezember 1960 IV 262/60, HFR 1961, 52, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 128) die Ausgaben, die auf die die Betriebseröffnung vorbereitenden Maßnahmen entfielen, zwar bei der Ermittlung des einkommensteuerrechtlichen Gewinns aus Gewerbebetrieb, nicht aber bei der Ermittlung des Gewerbeertrages als Gewerbeverlust zum Abzug zugelassen. - BFH, 22.02.1955 - I 196/53 U Hinsichtlich der Bedeutung des § 27 Abs. 2 LAG siehe im einzelnen Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 134/52 S vom 6. Oktober 1953, Slg.Bd. 58 S. 125, BStBl. III S. 339. In der Entscheidung I 42/52 U vom 23. September 1952, Slg.Bd. 56 S. 760, BStBl. III S. 292, hat der Senat zur Frage des Verlustabzuges nach Rückerstattung im letzten Absatz des Urteils ausgeführt: "Da das REG die Rückerstattung so behandelt, als sei der Betrieb nicht entzogen worden, und da die Ertragssteuern auch der Vergangenheit -- vgl. das Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs I D 2/50 S -- im Endergebnis den Rückerstattungsberechtigten treffen, der Betrieb also als auf seine Rechnung geführt gilt, ist es folgerichtig, ihm im Rahmen der Bestimmungen des EStG die Vergünstigung des Verlustabzuges nicht zu versagen." Im Rechtsatz 1 der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 100/52 S vom 20. Oktober 1953, Slg.Bd. 58 S. 241, BStBl. 1954 III S. 7, wird ausgesprochen, daß während der Entziehungsperiode der Rückerstattungsverpflichtete den laufenden Gewinn zu versteuern hat.